als amtlicher Anwalt mit Wirkung ab 22.10.2011 erfolgte, ist die Frist gemäss Art. 130 lit. a StPO eingehalten worden. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, die notwendige Verteidigung hätte bereits bei der Einvernahme vom 16.09.2011 bestellt werden müssen, da die Strafverfolgungsbehörden schon damals davon ausgegangen seien, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr drohe.