Am 13.10.2011 erfolgten die vorläufige Festnahme des Beschuldigten und die Hafteröffnung. Am 14.10.2011 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, welchem gleichentags stattgegeben wurde (pag. 23 ff.). Nach Art. 130 lit. a StPO muss die beschuldigte Person ab dem 11. Tag in Untersuchungshaft (einschliesslich vorläufiger Festnahme) in notwendiger Weise verteidigt werden (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 11). Indem die Einsetzung von Rechtsanwalt Y.________ als amtlicher Anwalt mit Wirkung ab 22.10.2011 erfolgte, ist die Frist gemäss Art.