Selbst wenn die Eröffnung verspätet erfolgt wäre, hätte der Beschuldigte keine Rechtsnachteile erlitten. Zwar sieht Art. 131 Abs. 2 StPO vor, dass im Falle einer notwendigen Verteidigung diese nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen ist, Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorliegt. Wie unten auszuführen sein wird, lagen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor deren Bestellung per 22.10.2011 nicht vor. b) Notwendige Verteidigung