Aufgrund eines anonymen Hinweises auf eine Hanfindooranlage vom 23.09.2011 traf die Polizei Abklärungen betreffend die Person des Beschuldigten und betreffend dem Stromverbrauch (pag. 106 f.). Am 13.10.2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 309 StPO eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 1). Gleichentags erfolgte eine Hausdurchsuchung, zudem wurde die vorläufige Festnahme des Beschuldigten verfügt (pag. 3.1 ff.) und durch die Staatsanwaltschaft die Befragung zur Hafteröffnung durchgeführt (pag. 9). Damit ist