Mangels Durchführung von Zwangsmassnahmen war die Staatsanwaltschaft zu diesem Verfahrenszeitpunkt nicht verpflichtet, eine Untersuchung zu eröffnen. Im Übrigen ist selbst eine Zwangsmassnahme vor Eröffnung des Strafverfahrens nicht ausgeschlossen (BSK StPO-Omlin, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N 36).