Zudem hat der Beschuldigte in die Hausdurchsuchung sowie Vernichtung des Cannabis eingewilligt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Einwilligung nicht irrtumsfrei, freiwillig und ernsthaft erfolgt wäre. Die obgenannten Verfahrenshandlungen stellen demnach keine Zwangsmassnahmen i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO dar (BSK StPO-Thormann/Brechbühl, 2. Aufl. 2014, Art. 244 N 17). Mangels Durchführung von Zwangsmassnahmen war die Staatsanwaltschaft zu diesem Verfahrenszeitpunkt nicht verpflichtet, eine Untersuchung zu eröffnen.