Es trifft zu, dass die Polizei die Staatsanwaltschaft am 16.09.2011 über die Polizeiaktion beim Maisfeld (R.________Wald) informiert hat, es handelte sich dabei aber nicht um eine Meldung gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO, welche gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO zur Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens geführt hätte, da in diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht von einer „schweren Straftat“ gesprochen werden konnte.