Die erste formelle Eröffnung der Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgte am 13.10.2011 (pag. 1). Zu dieser Eröffnungsverfügung ist jedoch zu bemerken, dass diese lediglich deklaratorische Wirkung hat und nichts darüber aussagt, ab welchem Zeitpunkt das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO und insbesondere die Untersuchung nach Art. 308 ff. StPO geführt wird. Die Unterlassung einer förmlichen Eröffnungsverfügung hat demnach keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit der durchgeführten Untersuchungshandlungen zur Folge (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Dike Verlag, Zürich/St. Gallen 2013, Art.