Der Beschuldigte bringt zusammenfassend vor, dass die formelle Eröffnung der Untersuchung im vorliegenden Fall verspätet erfolgt sei. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO habe die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu eröffnen, wenn sie von der Polizei i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StPO informiert werde. Ferner habe sie gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen der Polizei ein hinreichender Tatverdacht ergebe.