17 Beschuldigte bzw. die Verteidigung in keiner Weise gegen Treu und Glauben verstossen. Ohnehin müsse die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen durch das Gericht geprüft werden. 4. Die Vorinstanz wies die Anträge der Verteidigung mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (pag. 1135 ff.) ab. In ihrer Urteilsbegründung erwog die Vorinstanz zur Verwertbarkeit der Aussagen, was folgt (pag. 1217 ff.): «1. Zu den Anträgen gemäss Ziff. 1 der Eingabe des Beschuldigten vom 29.09.2014: