Es wäre zudem geradezu ein Paradoxon und nicht mit dem Nemo-tenetur-Grundsatz zu vereinbaren, wenn von der tatverdächtigen Person, die sich selber für unschuldig hält, verlangt würde, dass sie bei der Staatsanwaltschaft oder mittels Beschwerde beantragt, dass eine Strafuntersuchung gegen sie zu eröffnen sei. Mit der Geltendmachung der Nichtverwertbarkeit im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens habe der