Ausserdem seien durch die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt bereits verschiedene Editionen verfügt worden (Verweis auf pag. 224). Die Voraussetzungen, unter welchen die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 309 StPO eine Untersuchung zu eröffnen habe, seien zwingender Natur (unter Verweis auf OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 21 zu Art. 309 StPO). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse die Staatsanwaltschaft zwingend eine Untersuchung eröffnen, damit die Partei- und/oder Verteidigungsrechte des Beschuldigten gerade auch im Anfangsstadium eines Vorverfahrens gewahrt würden.