Eine Eröffnung einer Untersuchung habe immer zu erfolgen, wenn sich aus den Informationen der Polizei ein hinreichender Tatverdacht ergebe (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). In casu habe ein hinreichender Tatverdacht wegen eventuell qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG schon aufgrund des anonymen Hinweises vom 16. September 2011 vorgelegen. Gestützt auf den weiteren Hinweis vom 24. September 2011 habe dann auch der Verdacht des Betriebs einer Indoorhanfanlage vorgelegen. Ausserdem seien durch die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt bereits verschiedene Editionen verfügt worden (Verweis auf pag.