Auch die Rüge der fehlenden notwendigen Verteidigung werde im Übrigen zu spät vorgebracht. Der Behauptung, der Beschuldigte sei aufgrund des Nemo-tenetur- Grundsatzes nicht verpflichtet, die Nichtverwertbarkeit zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen, müsse entschieden widersprochen werden. Aus dem angerufenen Grundsatz lasse sich nicht ableiten, dass der Beschuldigte berechtigt sei, das Verfahren in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verzögern. Vielmehr sei die Verteidigung – ebenso wie auch die Strafverfolgungsbehörde – gehalten, das Beschleunigungsgebot einzuhalten.