Die Beschuldigtenrechte seien nicht beschränkt worden. Mithin trage das Einvernahmeprotokoll lediglich eine falsche Überschrift, was nicht die Unverwertbarkeit des Beweismittels zur Folge habe. Dasselbe gelte auch für die Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Dezember 2012. Was die gerügte Abwesenheit des amtlichen Verteidigers bei dieser Befragung betreffe, habe der Beschuldigte selbst auf dessen Anwesenheit verzichtet. Nachdem in diesem Zeitpunkt auch kein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, sei Art. 131 Abs. 3 StPO nicht einschlägig und die Einvernahme ohne weiteres verwertbar.