16 Richtig sei, dass die Einvernahme des Beschuldigten vom 19. Oktober 2011 nicht als polizeiliche, sondern als delegierte Einvernahme hätte stattfinden müssen. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft die Polizei am 13. Oktober 2011 mit der Befragung des Beschuldigten beauftragt und die Polizei habe diesen korrekt und unter Gewährung der identischen Rechte wie bei einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme belehrt. Die Beschuldigtenrechte seien nicht beschränkt worden.