Daran ändere nichts, dass die Polizei dem Beschuldigten Fragen zur Gewerbsmässigkeit, Bandenmässigkeit oder Schädigung vieler Personen gestellt habe, sei es doch gerade die Aufgabe der Strafbehörden, in sämtliche Richtungen zu ermitteln und könne aus den Fragen nicht auf das Vorliegen der (qualifizierenden) Tatbestandsmerkmale geschlossen werden. Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft praxisgemäss eine Untersuchungshaft von 3 Monaten beantragt habe, bedeute nicht, dass sie von einer konkreten Strafandrohung von über einem Jahr Freiheitsstrafe ausgegangen sei.