13. Oktober 2011: 52 Hanfpflanzen, 201 Stecklinge) habe dem Beschuldigten aus Sicht der Verfahrensleitung keine Strafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe gedroht, weshalb bis dahin kein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Daran ändere nichts, dass die Polizei dem Beschuldigten Fragen zur Gewerbsmässigkeit, Bandenmässigkeit oder Schädigung vieler Personen gestellt habe, sei es doch gerade die Aufgabe der Strafbehörden, in sämtliche Richtungen zu ermitteln und könne aus den Fragen nicht auf das Vorliegen der (qualifizierenden) Tatbestandsmerkmale geschlossen werden.