Für die Anwendbarkeit von Art. 130 lit. b StPO sei sodann die konkrete Strafandrohung massgebend. Auch nach der zweiten (ersten zwangsweisen) Hausdurchsuchung vom 13. Oktober 2011 und unter Berücksichtigung der bis dahin sichergestellten Betäubungsmittel (16. September 2011: 15 Marihuana-Blüten à 199g, 8 Stück à 71g sowie weitere Blüten in zwei Plastiksäcken; 13. Oktober 2011: 52 Hanfpflanzen, 201 Stecklinge) habe dem Beschuldigten aus Sicht der Verfahrensleitung keine Strafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe gedroht, weshalb bis dahin kein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe.