Hinsichtlich der angeblich fehlenden notwendigen Verteidigung des Beschuldigten führte die Staatsanwaltschaft aus, nach Art. 130 lit. a StPO müsse die beschuldigte Person erst ab dem 11. Tag in Haft notwendigerweise verteidigt werden. Der Anspruch falle ausserdem mit Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder dahin. In casu sei der Beschuldigte nach 16 Tagen wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden, dennoch sei ihm am 25. Oktober 2011 rückwirkend per 22. Oktober 2011 und damit per 10. Tag der Haft Rechtsanwalt Y.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet worden. Art. 130 lit. a StPO sei folglich nicht verletzt worden.