Im Übrigen habe es die Verteidigung bislang unterlassen, eine ihrer Ansicht nach fehlende bzw. verspätete Eröffnung einer Untersuchung zu rügen, obwohl ihr diesbezüglich die Beschwerde offen gestanden hätte. Zwar seien Beschwerden i.S.v. Art. 393 Abs. 2 StPO grundsätzlich an keine Frist gebunden, doch widerspreche die Erhebung der Rüge erst zum jetzigen Zeitpunkt in Anbetracht der verstrichenen Zeit seit der angeblich fehlenden bzw. verspäteten Eröffnung der Untersuchung klar dem Grundsatz von Treu und Glauben.