Weiter habe der Beschuldigte am 16. September 2011 in eine „formlose Hausdurchsuchung“ eingewilligt. Sofern die betroffene Person rechtsgültig, d.h. irrtumsfrei, freiwillig und ernsthaft in eine solche Handlung einwillige – wovon in casu auszugehen sei –, stelle diese keine Zwangsmassnahme dar (unter Verweis auf THOR- 15 MANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 244 StPO), weshalb die Staatsanwaltschaft auch unter diesem Titel nicht zur Eröffnung einer Untersuchung verpflichtet gewesen sei.