Vorliegend habe die Information der Polizei an die Staatsanwaltschaft vom 16. September 2011 keine schwere Straftat i.S. v. Art. 307 Abs. 1 StPO betroffen. Vielmehr sei es zu diesem Zeitpunkt lediglich um den Anbau und den Besitz von Hanfstauden mit Marihuana-Blüten im Strafbereich von einigen Tagessätzen Geldstrafe gegangen. Es habe kein Anwendungsfall von Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO vorgelegen.