SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N 5 zu Art. 309 StPO), was auch durch die Regelung von Art. 131 Abs. 2 StPO untermauert werde, wonach eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme schon vor Eröffnung der Untersuchung möglich sei. Generell sei eine gewisse Zurückhaltung bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen vor Erlass der Eröffnungsverfügung geboten. Sei eine solche Eröffnung der Untersuchung vor Anordnung aber aus verfahrenstaktischen Gründen nicht sinnvoll, so müsse die Eröffnung zumindest zusammen mit dem Vollzug der Zwangsmassnahme verfügt werden.