Sinn der Bestimmung von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO sei sodann allein, dass in Fällen mit einschneidenden Massnahmen gegen die beschuldigte Person die Eröffnung und damit auch der formelle Abschluss eines Verfahrens garantiert würden. Hingegen deute schon der Wortlaut des Gesetzes darauf hin, dass eine Zwangsmassnahme sowohl vor als auch nach der Eröffnung der Untersuchung durchgeführt werden könne. Zwangsmassnahmen könnten jedenfalls auch schon vor der Eröffnung der Untersuchung angeordnet werden (unter Verweis auf NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl.