2. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2014 an die Vorinstanz (pag. 1083 ff.) die kostenfällige Abweisung der Anträge der Verteidigung. Zur Begründung führte sie aus, die Staatsanwaltschaft sei nach Art. 309 Abs. 1 lit. c i.V.m mit Art. 307 Abs. 1 StPO nur dann zur Eröffnung einer Untersuchung verpflichtet, wenn ihr durch die Polizei eine schwere Straftat gemeldet werde.