Der Beschuldigte habe bislang nicht i.S.v. Art. 131 Abs. 3 StPO auf die Wiederholung all dieser Einvernahmen verzichtet. Ein Verzicht sei auch nicht darin zu sehen, dass die Unverwertbarkeit bisher nicht geltend gemacht worden sei, sei doch der Beschuldigte aufgrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes nicht verpflichtet gewesen, die Nichtverwertbarkeit früher geltend zu machen (unter Verweis auf LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 1. Aufl. 2010, N. 14 zu Art. 331 StPO).