Gleiches gelte für die Einvernahme anlässlich der Haftverhandlung vor dem regionalen Zwangsmassnahmengericht vom 14. Oktober 2011: Die Untersuchung sei eröffnet und es sei offenkundig gewesen, dass eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr sowie Untersuchungshaft von mehr als 10 Tagen drohe. Die „polizeiliche“ Einvernahme vom 19. Oktober 2011 sei bei korrekter Betrachtung ebenfalls eine delegierte Einvernahme gewesen (unter Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 362 vom 6. Februar 2014), sei doch die Untersuchung in diesem Zeitpunkt längst eröffnet gewesen, weshalb für diese Einvernahme das Vorgenannte ebenso gelte.