Hinsichtlich der staatsanwaltlichen Hafteröffnungseinvernahme vom 13. Oktober 2011 komme hinzu, dass die Staatsanwaltschaft schon vor dieser Einvernahme gewusst habe, dass sie Untersuchungshaft von mehr als 10 Tagen beantragen würde, und deren antragsgemässe Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht ebenfalls erkennbar gewesen sei, was nach Art. 131 Abs. 2 i.V.m. Art. 130 lit. a StPO einen weiteren Grund für die Bestellung einer notwendigen Verteidigung dargestellt habe.