Andererseits stelle die Hausdurchsuchung eine Zwangsmassnahme dar, was nach Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO zwingend die Eröffnung einer Untersuchung erforderlich und somit die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung vor der Einvernahme vom 13. Oktober 2011 notwendig gemacht hätte.