Dies gelte a fortiori auch für die „polizeiliche“ Einvernahme des Beschuldigten vom 13. Oktober 2011, was umso mehr zutreffe, als bis zu diesem Zeitpunkt auch noch zusätzliche Gründe hinzugekommen seien, welche die Anordnung einer notwendigen Verteidigung habe zwingend erscheinen lassen. So sei einerseits bei der der Einvernahme vorausgehenden Hausdurchsuchung vom 13. Oktober 2011 weiterer Hanf gefunden worden, weshalb offensichtlich ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorgelegen habe. Andererseits stelle die Hausdurchsuchung eine Zwangsmassnahme dar, was nach Art. 309 Abs. 1 lit.