Die „polizeiliche“ Einvernahme des Beschuldigten vom 16. September 2011 müsse daher richtigerweise als delegierte bzw. als einer staatsanwaltschaftlichen gleichzusetzende Einvernahme gelten (unter Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 362 vom 6. Februar 2014) und es hätte nach Art. 131 Abs. 2 StPO die notwendige Verteidigung bestellt sein müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei.