307 Abs. 1 StPO informiert worden. Andererseits habe sich aus den Informationen der Polizei an die Staatsanwaltschaft (Sicherstellung einer grossen Menge Hanf) ein hinreichender Tatverdacht ergeben (unter Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2013 179 vom 4. September 2013 [recte BK 13 362 vom 6. Februar 2014]), in: CAN 3/2014 S. 187 ff.). Die Staatsanwalt- 13 schaft sei deshalb nach Art. 309 Abs. 1 lit. a und c StPO bereits in diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, eine Untersuchung wegen des Verdachts auf BetmG- Widerhandlungen zu eröffnen.