II. Zur Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten 1. Vorbringen der Parteien und Erwägungen der Vorinstanz 1. Zur Begründung der geltend gemachten Unverwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten führt die Verteidigung das Fehlen einer notwendigen Verteidigung an.