8. Das vorinstanzliche Urteil wird vom Beschuldigten nur teilweise angefochten und die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Sanktionenpunkt. Es kann deshalb vorab festgestellt werden, dass die Freisprüche und die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. I des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Nicht rechtskräftig sind dagegen nebst den vom Beschuldigten explizit angefochtenen Ziff. IV.4. und 5. auch die weiteren Verfügungen der Vorinstanz, da diese sich aus den ergangenen Schuldsprüchen ergeben.