Rechtsanwalt X.________ beantragte namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 20. Mai 2015 (pag. 1335 ff.) eine erneute Einvernahme von T.________, mutmasslicher Käufer der 6g Cannabis, da dieser hinsichtlich Anzahl und Menge der Betäubungsmittelkäufe in der Untersuchung widersprüchliche Angaben gemacht habe. Am Kassationsantrag wurde unter Verweis auf die früheren Eingaben der Verteidigung festgehalten. (pag. 1335 ff.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. Juni 2015 auf eine weitere einlässliche Stellungnahme zur Kassationsfrage (pag. 1346).