5. Die Generalstaatsanwaltschaft führte auf den Sanktionenpunkt beschränkt Anschlussberufung (pag. 1292 ff.). Sie stellte sich – unter Verweis auf die Ausführungen des Staatsanwalts in erster Instanz und die Erwägungen des Regionalgerichts – auf den Standpunkt, sämtliche in den Akten vorhandenen Dokumente und Beweiserhebungen seien verwertbar. 12 Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zwecks Klärung der Kassationsfrage einverstanden.