4. Es seien alle Beweise aus den Akten zu weisen (oder evtl. zu schwärzen), die erst gestützt auf die nicht rechtmässig durchgeführten Einvernahmen erhoben werden konnten. Es handelt sich namentlich um die folgenden Beweiserhebungen: (a) Sämtliche Erkenntnisse, die aus der Hausdurchsuchung vom 16. September 2011 (vgl. pag. 089) gezogen worden sind (b) Sämtliche Drogentests (Mahsan-, Blut- und Urintests) - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»