3. Es seien alle weiteren Dokumente in den amtlichen Akten, in denen aus den vorstehend genannten Protokollen wörtlich oder sinngemäss zitiert wird oder in denen aus den vorstehend genannten Protokollen Schlüsse gezogen werden, ebenfalls aus den Akten zu weisen bzw. soweit zu schwärzen, dass keine Rückschlüsse mehr auf den Inhalt der vorstehend genannten Einvernahmeprotokolle gezogen werden kann.