- Eventualiter sei A.________ freizusprechen von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Oktober bis Oktober/November 2012, in G.________ und anderswo, gemäss den in Ziffer II 1 bis 9 des Urteilsdispositivs erwähnten Sachverhalten und Schuldsprüchen; - Die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung für die im Zusammenhang mit den beantragten Freisprüchen bzw. der Kassation des erstinstanzlichen Verfahrens entstandenen Anwaltskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen;