Darin beschränkte er die Berufung auf die Schuldsprüche gem. Ziff. II, die Sanktionsund Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen gem. Ziff. II/III sowie die Verfügungen gem. Ziff. IV.4 und 5. des vorinstanzlichen Urteils und beantragte: - «Ziffer II und III sowie Ziffer IV 4 und 5 des Urteilsdispositivs seien zu kassieren und das Verfahren sei unter Berücksichtigung der gemäss Eingabe 29. September 2014 beantragten Verwertungsverbote zur Neubeurteilung an die erstinstanzliche Gerichtsinstanz zurückzuweisen;