A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Y.________ die Differenz von CHF 3‘431.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien bereits vernichtet wurden.