und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51 und 106 StGB, Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 19 Ziff. 1 aBetmG, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Untersuchungshaft von 62 Tagen wird im Umfang von 62 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt.