8. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der mit Beschluss vom 21. Mai 2015 festgesetzten Entschädigung von Rechtsanwalt Y.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren weder Rück- noch Nachzahlungspflichten bestehen (entgegen Ziff. I. in fine des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015). 9. Die vom Kanton Bern an Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren auszurichtende Entschädigung wird nach Eingang der Kostennote von X.________ mit separatem Beschluss bestimmt.