Von der Polizei nach Eröffnung der Untersuchung ohne staatsanwaltschaftlichen Auftrag durchgeführte Einvernahmen behalten ihren Beweiswert, solange die Parteirechte gemäss Art. 312 Abs. 2 StPO gewahrt werden. Unverwertbar sind nur Einvernahmen von Auskunftspersonen, die entweder überhaupt nie parteiöffentlich befragt wurden oder aber ihre belastende Erstaussagen parteiöffentlich nicht mehr im Einzelnen bestätigten bzw. diese in genereller Weise widerriefen, ohne dass ihnen die belastenden Erstaussagen parteiöffentlich nochmals vorgehalten bzw. ohne dass sie zu den Widersprüchen parteiöffentlich befragt worden wären.