Eine fehlende notwendige Verteidigung entfaltet nach dem Willen des Gesetzgebers keine Fernwirkung. Bei Art. 131 Abs. 3 StPO handelt es sich um eine lex specialis zum Grundsatz von Art. 141 Abs. 4 StPO. Art. 312 Abs. 1 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift. Von der Polizei nach Eröffnung der Untersuchung ohne staatsanwaltschaftlichen Auftrag durchgeführte Einvernahmen behalten ihren Beweiswert, solange die Parteirechte gemäss Art. 312 Abs. 2 StPO gewahrt werden.