Kassation. Nur der notwendige Verteidiger selbst, nicht aber der Beschuldigte allein, kann auf die Anwesenheit der Verteidigung an der Einvernahme des Beschuldigten verzichten. Eine Verwirkung des Anspruchs auf Wiederholung vor Sicherstellung der notwendigen Verteidigung durchgeführten Einvernahmen des Beschuldigten bzw. auf Geltendmachung der Unverwertbarkeit solcher Einvernahmen ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Die Geltendmachung der Unverwertbarkeit erst im erstinstanzlichen Beweisverfahren ist (im konkreten Fall) nicht verspätet bzw. rechtsmissbräuchlich. Eine fehlende notwendige Verteidigung entfaltet nach dem Willen des Gesetzgebers keine Fernwirkung.