2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11‘091.40. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 23.01.2014 an die Privatklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt: