Der angemessene Aufwand wird deshalb um 10 Stunden auf 15 Stunden gekürzt und die Entschädigung auf CHF 3‘382.55 festgesetzt (amtliche Entschädigung CHF 3’000.00 [15 Stunden à CHF 200.00], Auslagen CHF 132.00, MwSt CHF 250.55). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘382.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 810.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).