Zudem nahm die Generalstaatsanwaltschaft am Verfahren teil, welche ebenfalls die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte, so dass die Privatklägerschaft in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13. Mai 2016 im Wesentlichen auf die schriftliche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. April 2016 abstellen konnte. Der angemessene Aufwand wird deshalb um 10 Stunden auf 15 Stunden gekürzt und die Entschädigung auf CHF 3‘382.55 festgesetzt (amtliche Entschädigung CHF 3’000.00 [15 Stunden à CHF 200.00], Auslagen CHF 132.00, MwSt CHF 250.55).